Internetrecht Freising

Dienstag, 29. Mai 2012

Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – Lady Gaga – Fame

Die Kanzlei Rasch mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Lady Gaga – Fame

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Kontaktdaten

Rechtsanwälte Dr. Altersberger & Kollegen

Fürstendamm 7

85354 Freising

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Telefax: 08161 92342

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