Internetrecht Freising

Freitag, 27. April 2012

Waldorf Frommer – Abmahnung – Monster Worms

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Monster Worms

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Kontaktdaten

Rechtsanwälte Dr. Altersberger & Kollegen

Fürstendamm 7

85354 Freising

Telefon: 08161 48690

Telefax: 08161 92342

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Email: abmahnung@rae-altersberger.de

Waldorf Frommer – Abmahnung – Männerherzen …und die ganz ganz große Liebe

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Männerherzen …und die ganz ganz große Liebe

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Kontaktdaten

Rechtsanwälte Dr. Altersberger & Kollegen

Fürstendamm 7

85354 Freising

Telefon: 08161 48690

Telefax: 08161 92342

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Email: abmahnung@rae-altersberger.de

FAREDS – Abmahnung – All Falls Down – G&G feat. Jonny Rose & Chris Reeder

Die Kanzlei FAREDS mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: All Falls Down – G&G feat. Jonny Rose & Chris Reeder

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Kontaktdaten

Rechtsanwälte Dr. Altersberger & Kollegen

Fürstendamm 7

85354 Freising

Telefon: 08161 48690

Telefax: 08161 92342

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Email: abmahnung@rae-altersberger.de

Donnerstag, 26. April 2012

Schulenberg & Schenk – Abmahnung – Strip & Blow

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Strip & Blow

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Abmahnung – Farid Bang – Der letzte Tag Deines Lebens

Die Kanzlei CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Farid Bang – Der letzte Tag Deines Lebens

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Schulenberg & Schenk – Abmahnung – Voyeur

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Voyeur

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

BaumgartenBrandt – Abmahnung – War Killer – At the End of the Day

Die Kanzlei BaumgartenBrandt mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: War Killer – At the End of the Day

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Mittwoch, 25. April 2012

FAREDS – Abmahnung – Niels van Gogh vs. Emilio Verdez – Beatrocker

Die Kanzlei FAREDS mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Niels van Gogh vs. Emilio Verdez – Beatrocker

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Waldorf Frommer – Abmahnung – Werner – Eiskalt!

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Werner – Eiskalt!

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Denecke von Haxthausen & Partner – Abmahnung – Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

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Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Rechtsanwalt Daniel Sebastian – Abmahnung – Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez

Die Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

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Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

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Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Denecke von Haxthausen & Partner – Abmahnung – Lucenzo ft. Don Omar – Danza Kuduro

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.

Betroffenes Werk: Lucenzo ft. Don Omar – Danza Kuduro

Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.

Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.

Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.

In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.

Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:

Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

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Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

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