Internetrecht Freising

Freitag, 30. März 2012

Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Abmahnung – Killer Elite

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Killer Elite


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

APW Rechtsanwälte und Notar – Abmahnung – Corrado

Die Kanzlei APW Rechtsanwälte und Notar mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Corrado


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte – Abmahnung – Big Pack – Eingeölt & Durchgefickt

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Big Pack – Eingeölt & Durchgefickt


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Zimmermann und Decker Rechtsanwälte – Abmahnung – Xavier Naidoo – Danke fürs Zuhören

Die Kanzlei Zimmermann und Decker Rechtsanwälte mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Xavier Naidoo – Danke fürs Zuhören


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Donnerstag, 29. März 2012

Abmahnung Sasse & Partner Rechtsanwälte – Alles koscher!

Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Alles koscher!


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

rka – Reichelt Klute Aßmann – Abmahnung – X-Blades

Die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: X-Blades


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Abmahnung – New Kids Nitro – Constantin Film Verleih GmbH

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: New Kids Nitro


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Mittwoch, 28. März 2012

Abmahnung Kornmeier & Partner – GSDR GmbH – Eisblume – Ewig

Die Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Eisblume – Ewig


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Abmahnung – Stefanie Heinzmann – Diggin in the Dirt

Die Kanzlei FAREDS mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Stefanie Heinzmann – Diggin in the Dirt


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller – Clash – Die Söldner

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Clash – Die Söldner


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

Internet: http://mietrecht-freising.de/

Internet: http://www.rae-altersberger.de/

Email: lederer@rae-altersberger.de

Abmahnung Constantin Film Verleih GmbH – Die Drei Musketiere – Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: Die Drei Musketiere


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

Abmahnung Baek Law

Abmahnung BaumgartenBrandt

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe

Abmahnung Denecke von Haxthausen & Partner

Abmahnung Dr. Rübenach

Abmahnung FAREDS

Abmahnung Kornmeier & Partner

Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller

Abmahnung Nümann + Lang

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abmahnung Rechtsanwalt Lihl

Abmahnung Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Schroeder

Abmahnung Rechtsanwalt Philipp Marquort

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Abmahnung Sasse & Partner

Abmahnung Schalast & Partner

Abmahnung Schulenberg & Schenk

Abmahnung Schutt Waetke

Abmahnung SKW Schwarz Rechtsanwälte

Abmahnung U+C Rechtsanwälte

Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abmahnung WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Internet: http://internetrecht-freising.de/

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Email: lederer@rae-altersberger.de

Dienstag, 27. März 2012

SKW Schwarz – Abmahnung – 22 Bullets

Die Kanzlei SKW Schwarz mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.


Betroffenes Werk: 22 Bullets


Regelmäßig werden von den Betroffenen hohe Geldforderungen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet wird und dementsprechend allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Betreffend die Forderung sollte das weitere Vorgehen jeweils im Einzelfall gewählt werden, es lassen sich jedoch grundsätzlich in jedem Fall angemessene Lösungen finden. In den meisten Fällen ist wenigstens eine Reduzierung der Forderung möglich.


Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.


Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass – trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind – durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.


Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.


Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.


Die erhobenen Ansprüche sollten in keinem Fall ungeprüft erfüllt werden. In den meisten Fällen können die Zahlungsansprüche mindestens reduziert, oft sogar vollständig abgewehrt werden. Auch der Unterlassungsanspruch sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfüllt werden. Nutzen Sie eine anwaltliche Beratung, um nicht unnötig (finanzielle) Risiken einzugehen.


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 800 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


Weitere Informationen zu bekannten Abmahn-Kanzleien:


APW Rechtsanwälte & Notar

Baek Law

BaumgartenBrandt

Bindhardt Fiedler Zerbe

CSR Rechtsanwaltskanzlei

Denecke von Haxthausen & Partner

Dr. Johannes Rübenach

FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwälte Kornmeier & Partner

Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte

Nümann + Lang

Paulus Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Rechtsanwalt Lihl

Rechtsanwalt Marko Schiek

Rechtsanwalt Rainer Munderloh

Rasch Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Lutz Schroeder

Rechtsanwalt Philipp Marquort

rka Rechtsanwälte

Rechtsanwälte Sasse und Partner

Rechtsanwälte Schalast & Partner

Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk

Rechtsanwälte Schutt Waetke

SKW Schwarz Rechtsanwälte

U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Zimmermann & Decker


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Email: lederer@rae-altersberger.de