Internetrecht Freising

Donnerstag, 1. März 2012

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Schon länger kontrollieren Überwachungsfirmen P2P-Programme auf der Suche nach Urheberrechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier illegale Aktivitäten offen gelegt, die anschließend verfolgt werden. Es kommt zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Es werden hier zwei Ansprüche erhoben: ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist Hauptbestandteil der Abmahnung. Zusätzlich wird ein hoher Zahlungsbetrag gefordert. Der Anschlussinhaber wird hier aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll er Anwaltskosten begleichen und Schadenersatz zahlen. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.


Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.


Wenn man eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen hat, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.


Weitere Informationen zu diesem Thema:


Abmahnung Schroeder

Internet: http://internetrecht-freising.de/