Internetrecht Freising

Donnerstag, 1. März 2012

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Immer wieder kontrollieren IT-Unternehmen Filesharing-Tools um Urheberrechtsverletzer zu entdecken. In vielen Fällen werden hier Straftaten ermittelt, die dann eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet ist die Folge. Es werden hier zwei Ansprüche erhoben: ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch. Der zunächst unscheinbare Unterlassungsanspruch ist der wichtigste Bestandteil der Abmahnung. Zusätzlich wird ein hoher Zahlungsbetrag gefordert. Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Es sollte in den meisten Fällen eine sog. modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Danach droht zumindest kein hohes Kostenrisiko mehr. Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.


Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Abmahnschreiben immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist aber grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.


Wenn man eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen hat, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.


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Abmahnung APW Rechtsanwälte & Notar

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