Internetrecht Freising

Donnerstag, 30. Juni 2011

U+C Rechtsanwälte erhöhen die Forderungen

Die U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht sich offenbar daran, „ältere“ Fälle noch einmal voranzutreiben. Heute wurden mir mehrere Schreiben vorgelegt, in denen man im Auftrag der Rechteinhaber mitteilt, dass ein Abschluss der Angelegenheit durch eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Gleichzeitig werden die ursprünglichen Forderungen von 650,00 massiv angehoben – nämlich auf 1286,80 €. Begründung: mangels Einigung seien daher nun die Kosten entsprechend der jeweils beigefügten Aufstellung zu tragen. In dieser werden u.a. Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000 € in Höhe von 891,80 € (zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale) gefordert. Weitere berechnet man den Schadenersatz nach der Lizenzanalogie mit 250,00 € und stellt außerdem weitere Ermittlungskosten pauschal mit 125,00 € in Rechnung.


Insgesamt ist dieses Vorgehen in vielerlei Hinsicht interessant bis fragwürdig. Zum einen muss man sich über die Spielräume, die offenbar betreffend die Forderung bestehen, wundern. Ausgangspunkt ist regelmäßig ein Betrag von 650,00 €. In mehreren von mir bearbeiteten Angelegenheiten wurde dieser Betrag – nachdem die Ansprüche gegen meine Mandantschaft von mir mit Begründung zurück gewiesen wurden – auf 450,00 € gesenkt, um eine vergleichsweise Einigung zu erzielen. Hier drängt sich schon fast der Eindruck auf, es solle versucht werden, mit welchen Beträgen jeweils die höchste Zahlquote erreicht werden kann. Der Sprung jetzt auf 1286,80 € hingegen, verbunden mit einer erneuten Fristsetzung zur außergerichtlichen Zahlung, wirkt demgegenüber schon beinahe dreist: nachdem das Entgegenkommen offenbar nicht erfolgsversprechend war, wird nun die (Gebühren-)Keule herausgeholt.


Betroffene sollten – sofern nicht ohnehin bereits geschehen – anwaltlichen Rat einholen. Aus meiner Sicht sprechen zahlreiche Argumente gegen diese offensichtlich beliebig austauschbaren Forderungen, selbst wenn tatsächlich eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers gegeben ist.


Weitere Informationen zu Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen finden Sie hier.


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