Davon ist jedoch dringend abzuraten. Auch in den Fällen, in denen dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch tatsächlich zusteht und der in Anspruch genommen verpflichtet ist, diesen zu erfüllen – denn nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermag nach der Rechtsprechung die durch den ersten Rechtsverstoß angezeigte Wiederholungsgefahr auszuräumen – sollte nicht auf die vorformulierte Erklärung zurückgegriffen werden. Stattdessen empfiehlt es sich, lediglich eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Erklärung sollte dabei ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolgen.
Folgende Punkt sprechen gegen die ungeprüfte Übernahme der originalen Unterlassungserklärung von Schalast & Partner:
1. Zum einen haben die Gerichte wiederholt entschieden, dass die bedingungslose Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis zu werten ist. Wer dies vermeiden, den Unterlassungsanspruch aber dennoch erfüllen möchte, sollte unbedingt ein modifizierte und nicht die originale Unterlassungserklärung abgeben.
2. Die vorformulierte Unterlassungserklärung enthält eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €, die für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung zu zahlen wäre. Die Aufnahme einer Vertragsstrafe ist zwar grundsätzlich notwendig, damit eine Unterlassungserklärung ernst genommen werden kann. Allerdings sollte diese nicht auf einen festen Betrag gesetzt werden, sondern nach dem Hamburger Brauch in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt sein. Außerdem sollte sie auch durch das jeweils zuständige Amts- oder Landgericht überprüfbar sein. Der Formulierung nach ist diese Möglichkeit mit der Unterlassungserklärung von Schalast & Partner nicht gegeben.
3. Auch ist die Aufnahme eines zur pauschalen Abgeltung aller Ansprüche dienenden Vergleichsbetrages nicht notwendig und sollte daher auch nicht in der Unterlassungserklärung enthalten sein. Insbesondere, weil je nach Art der Haftung auch deutliche Reduzierungen der entsprechenden Forderungen angezeigt sein können, ist das Versprechen, einen vorherbestimmten Betrag zu leisten, wenig sinnvoll.
Wie in allen Fällen, in denen es um die richtige Reaktion auf eine Abmahnung nach einem (behaupteten) Urheberrechtsverstoß in einer Tauschbörse geht, müssen jedoch Unterlassungs- und Zahlungsanspruch auseinander gehalten werden. Ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung überhaupt und falls ja, in welcher Form, vorgenommen werden sollte, sollte ebenso wie die weitere Vorgehensweise mit einem Anwalt besprochen werden.
Weitere Informationen zu Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen finden Sie hier.