Internetrecht Freising

Mittwoch, 25. Mai 2011

Waldorf Frommer: Filesharing Abmahnungen aus Anfang 2010

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt für verschiedene Rechteinhaber, u.a. die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, die Constantin Film Verleih GmbH, Warner Bros Entertainment oder auch die Universum Film GmbH die Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen ab.


In letzter Zeit werden dabei ungewöhnlich viele Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt, bei denen der Log-Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung aus dem Zeitraum Januar bis März 2010 stammen soll. Offenbar werden hier derzeit alte Datensätze abgearbeitet.


Trotz der verhältnismäßig langen Zeitspanne zwischen Log-Zeitpunkt und Abmahnung (in einigen Fällen immerhin fast 1,5 Jahre) wird der Gegenstandswert wie üblich auf 10.000 € beziffert (mit der Folge von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 €) und auch der Schadenersatz wie auch sonst mit 450,00 € beziffert.


Beides ist meiner Ansicht nach höchst fraglich und bietet einigen Raum zur Diskussion. Bei aktuellen Werken mag ein Streitwert von 10.000 € angemessen sein, berücksichtigt man das Interesse des Rechteinhabers an der Auswertung eines aktuellen Werkes. Je länger hingegen die Auswertungsphase des betreffenden Werkes zurück liegt (bei Filmen ist im Normalfall von einer relevanten Auswertungsphase von etwa 6 Monaten auszugehen), desto mehr muss sich dies auf den Gegenstandswert auswirken. Insbesondere weil der Unterlassungsanspruch – aus dem die hohen Gegenstandswerte folgen – ja ein dringlicher Anspruch ist, um dessen zeitnahe Durchsetzung der Rechteinhaber eigentlich bemüht sein sollte.


Betragsmäßig sollte eine derart späte Abmahnung sich auch auf den Schadenersatz auswirken.


Beide Positionen sowie der Unterlassungsanspruch können im Übrigen nur dann berechtigt mittels einer Abmahnung geltend gemacht werden, wenn der Empfänger der Abmahnung auch tatsächlich für die ermittelte Rechtsverletzung verantwortlich ist. Entgegen den Formulierungen in den Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer ist dies nämlich keineswegs immer der Fall, so dass davon abzuraten ist, die geltend gemachten Ansprüche (und sei es nur anteilig) voreilig zu erfüllen.


Insbesondere betreffend den Unterlassungsanspruch sollte keinesfalls die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet und an die Kanzlei zurück geschickt werden. Diese stellt zum einen ein Schuldanerkenntnis dar, zum anderen wird hier ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in diesem Ausmaß selbst bei einer tatsächlich bestehenden Rechtsverletzung betreffend das in der Abmahnung genannte Werk dem Rechteinhaber nicht zustehen kann.


Insgesamt sollte auf die Abmahnung erst nach einer ausführlichen anwaltlichen Beratung reagiert werden. Wichtig ist dabei aber, dass aufgrund der regelmäßig sehr kurz gesetzten Fristen – bei Waldorf Frommer üblicherweise 7 Tage für den Unterlassungsanspruch, 14 Tage für den Zahlungsanspruch – eine zügige Reaktion erfolgen muss, soll ein kostenintensives gerichtliches Verfahren vermieden werden.


Weitere Informationen zu Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen finden Sie hier.