Internetrecht Freising

Sonntag, 29. Januar 2012

Modifizierte Unterlassungserklärung

Wer eine Abmahnung erhalten hat, wird in der Regel mit zwei Ansprüchen konfrontiert: einem Unterlassungsanspruch und einem Zahlungsanspruch.


Gerade im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ist es nicht ausreichend, das abgemahnte Verhalten einfach einzustellen. Oder, so im Falle einer Abmahnung wegen Filesharing, einfach das geschützte Werk von der Festplatte des Computers zu löschen. Die Erstbegehung einer Rechtsverletzung – unabhängig davon, dass diese in diesem Verfahrensstand bislang nur ein Vorwurf und noch nicht nachgewiesen ist – indiziert die Wiederholungsgefahr. Aus diesem Grund ist die Erfüllung des Unterlassungsanspruches, sein Bestehen vorausgesetzt, nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich.


Auch wenn der Abmahnung eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, so ist regelmäßig von deren Abgabe ohne vorherige Überprüfung abzuraten. Grundsätzlich sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird im Regelfall als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheber- oder sonstigen Rechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung außerdem oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.


Weitere Informationen finden Sie hier: Die (modifizierte) Unterlassungseklärung


In unserer Kanzlei beraten wir jährlich rund 700 Mandanten bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts. Gerne können auch Sie sich an uns wenden.


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