Internetrecht Freising

Mittwoch, 27. April 2011

Abmahnungen durch die Urmann Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Urmann Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ab.


Betroffene Werke: u.a. Gape Lovers 6, Made in Xspana 6, Anal Inferno, Toy Sluts, Massive Facials #3

Geltend gemachte Ansprüche: Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von jeweils 650,00 €


Wichtig ist, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell oder gar ungeprüft abgegeben werden sollte. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird im Regelfall als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung außerdem oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.


Bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung sollten Sie sich von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen, da zu weit gefasste Unterlassungserklärungen ein entsprechendes Haftungsrisiko in sich bergen. Wird die Unterlassungserklärung hingegen zu eng gefasst, so besteht die Gefahr, dass der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wurde und der Rechteinhaber den Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage durchzusetzen versucht. Auch im Hinblick darauf, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang bindend ist und aufgrund der aufzunehmenden Vertragsstrafe finanzielle Risiken beachtet werden müssen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.


Aus der Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass selbst in den Fällen, in denen eine denkbar ungünstige Ausgangslage besteht, oftmals zumindest die Höhe der Forderung auf ein angemessenes Maß reduziert werden kann. Gleichermaßen ist es keinesfalls richtig, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall für die geltend gemachten Ansprüche heranzuziehen ist. Zar dürfte in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zumindest im Hinblick auf die Vermeidung eines hohen Kostenrisikos sinnvoll sein. Ob daneben jedoch auch eine Zahlung geleistet werden muss und falls ja, in welcher Höhe, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles.


So ist zum Beispiel im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes fraglich, ob dieser in Fällen, bei denen es um Filme mit erotischem/ pornographischen Inhalt geht, nach der Theorie der Lizenzanalogie berechnet werden kann. Hiernach besteht der Schaden in der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Allerdings kann die Berechnung nach dieser Methode nur dann erfolgen, wenn eine Lizenzerteilung überhaupt möglich wäre. Dies ist hier im Hinblick auf strafrechtliche Regelungen (§ 184 StGB, Verbreitung pornographischer Schriften) fraglich. Eine Berechnung nach dem Verletzergewinn kommt ebenfalls nicht in Betracht, so dass der tatsächlich entstandene Schaden nachzuweisen wäre.


Weitere Informationen zu Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen finden Sie hier.