Internetrecht Freising

Dienstag, 26. April 2011

Zimmermann & Decker Rechtsanwälte Abmahnung Xavier Naidoo Bitte hör nicht auf zu träumen

Die Zimmermann & Decker Rechtsanwälte mahnen derzeit das Werk "Xavier Naidoo - Bitte hör nicht auf zu träumen" im Auftrag der tonpool Medien GmbH ab. Der abgemahnte Rechtsverstoß bezieht sich auf das Anbieten des Werkes in einer sogenannten Tauschbörse, wodurch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein kann.

Vom Empfänger der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung insgesamt 425,00 € gefordert. Mit Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung sowie Zahlung des geforderten Pauschalbetrages könne so die Angelegenheit für den Betroffenen abschließend geregelt werden.

Gerade in Konstellationen wie dieser ist – neben der Frage, ob der Empfänger der Abmahnung überhaupt für den Rechtsverstoß verantwortlich gemacht werden kann – stets zu klären, ob nicht die gesetzliche Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung gelangt. Hiernach ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung enthält außerdem eine Vertragsstrafe, die für den Fall der Zuwiderhandlung zu leisten ist.

Grundsätzlich sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird im Regelfall als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung außerdem oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.

Bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung sollten Sie sich von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen, da zu weit gefasste Unterlassungserklärungen ein entsprechendes Haftungsrisiko in sich bergen. Wird die Unterlassungserklärung hingegen zu eng gefasst, so besteht die Gefahr, dass der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wurde und der Rechteinhaber den Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage durchzusetzen versucht. Auch im Hinblick darauf, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang bindend ist und aufgrund der aufzunehmenden Vertragsstrafe finanzielle Risiken beachtet werden müssen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.hält eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €, die für den Fall der Zuwiderhandlung zu leisten ist.

Weitere Informationen zu Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen finden Sie hier.